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zum TerminJedoch zielen die Anstrengungen des Gesetzgebers bislang eher auf eine Anpassung im Rahmen des bestehenden Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
„Wir sehen es kritisch, dass das AsylbLG sich einerseits in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Sozialgesetzbücher bezieht, andererseits jedoch ein sozialrechtliches Leistungssystem außerhalb dieser Sozialgesetzbücher darstellt“, erläutert Döcker. „Eine Überführung der Regelungsinhalte in die Sozialgesetzbücher ist aus unserer Sicht durch geringfügige Änderungen durchführbar. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen des AsylbLG würden dann entfallen und die bestehenden Regelungen des SGB II und des SGB XII auf diesen Personenkreis Anwendung finden.“
Die Novellierung des AsylbLG ist seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 zum menschenwürdigen Existenzminimum für Flüchtlinge nach dem AsylbLG überfällig. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren sei. „Das bedeutet, dass das Existenzminimum für alle gleich ist“, so Döcker. „Diese Vorgabe ist am einfachsten durch die Abschaffung des Sondergesetzes für Asylbewerber zu erreichen.“ Daher überzeugt der vorgelegte Gesetzentwurf nicht.
Mit der Abschaffung des AsylbLG hätten Asylsuchende, Geduldete und Menschen mit humanitärem Aufenthaltsstatus Anspruch auf die Leistungen des SGB II und des SGB XII. Damit wäre erwerbsfähigen Berechtigten, insbesondere Personen mit einer aufenthaltsrechtlichen Duldung, der Zugang zu den integrationsfördernden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eröffnet und sie könnten selber für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Darüber hinaus wären sie kranken- und pflegeversichert oder würden Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe erhalten. Die Versorgung wäre unbürokratischer und würde die Haushalte der Kommunen spürbar entlasten. Zudem wäre sie menschenwürdiger – ein Ende der Diskriminierung.
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