AWO-Einrichtungen bieten nur noch Notbetreuungen

24.04.2021

Die „Notbremse“ der Bundesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie zieht – und sorgt für Veränderungen in Kindertagesstätten und Offenen Ganztagsschulen der AWO Ruhr-Mitte.

So gibt es ab Montag, 26. April, ausschließlich eine bedarfsorientierte Betreuung. Grundlage dafür ist das Bundesinfektionsschutzgesetz, das auch für die Einrichtungen der AWO Ruhr-Mitte gilt. Die sogenannte „Notbremse“ besagt, dass in Kreisen und kreisfreien Städten bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung erfolgt. Dies wird Montag sowohl in Bochum als auch in Herne der Fall sein.

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien:

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Besuch der Kindertagesbetreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a SGB VIII erforderlich ist sowie Kinder, die diese Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.
  • Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen beziehungsweise deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist (Ein Muster kann hier heruntergeladen werden).

Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.

Auch die Schulen wechseln Montag in den Distanzunterricht; auch hier wird es Notbetreuungen in den Schulen bzw. in den Offenen Ganztagsschulen geben. Die Notbetreuungen müssen angemeldet werden (Ein Muster kann hier heruntergeladen werden).

Diese gesetzlichen Regelungen gelten Stand heute bis zum 30. Juni 2021.

Redaktion
Christopher Becker/ AWO Ruhr-Mitte
E-Mail: c.becker@awo-ruhr-mitte.de